Betrifft: 8. Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Aufgrund der ansteigenden Corona-Infektionszahlen wurde die COVID-19-Lockerungsverordnung neuerlich geändert. Diese Novelle tritt mit 24.07.2020 in Kraft.
Inhaltlich geändert haben sich die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Kundenbereichen von bestimmten Betriebsstätten. Gab es zuletzt beim Betreten des Kundenbereichs nur mehr eine Mund-Nasen-Schutzpflicht in öffentlichen Apotheken (für Kunden, Betreiber und Mitarbeiter) so gilt mit dieser Novelle wieder eine Mund-Nasen-Schutzpflicht für folgende Bereiche bzw. beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen:
1. von öffentlichen Apotheken,
2. von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
3. von Banken,
4. der Post einschließlich Postpartnern und
5. durch Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden.
Entgegen vereinzelter medialer Berichterstattungen wurde keine Mund-Nasen-Schutzpflicht beim Betreten von Behörden und Ämtern in dieser Verordnung festgelegt. Eine bundesrechtliche Vorgabe, wonach ein Mund-Nasen-Schutz beim Betreten von Ämtern und Behörden zu tragen ist, besteht demnach nicht. Sehr wohl aber kann eine derartige Pflicht im Wege der Hausordnung festgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Niederösterreichischer Gemeindebund